10 Prozent Abweichung

Rechtssprechung

 

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08 - LG Berlin AG Berlin - Wedding

 

Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten stellt eine Wohnflächenabweichung einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht.

 

Eine Anhebung dieses Grenzwertes wegen der mitvermieteten Gartenfläche kommt nicht in Betracht (Fortführung des BGH, Urteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268, und VIII ZR 295/03, WuM 2004, 336)

 

Wann dürfen Mieter die Miete kürzen?

 

BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand grundsätzlich einen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.

 

Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, das infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsmäßigen Gebrauch gemindert ist, bedarf es nicht.

 

Mein Tipp:

Beauftragen Sie zusammen mit Ihrem Vermieter einen unabhängigen Sachverständigen zur Ermittlung der Wohnfläche. Durch dieses "gemeinsame" Vorgehen zur Klärung des Sachverhaltes wird ein späterer Rechtsstreit nahezu ausgeschlossen. Ein weiterer Vorteil kann die Teilung der entstehenden Kosten sein.


"Ca." -Zusatz im Mietvertrag

Rechtssprechung

 

BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09 - Karlruher-Pressestelle des Bundesgerichtshofs

 

Der Bundesgerichtshof hat am 10.03.2010 entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca." - Zusatz enthält.